Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Hölzl GmbH & Co KG
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmer übernommenen bzw. auszu-führenden Aufträge und Leistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen in Textform; sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Aufträge vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers bzw. Auftraggebers, denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Textform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Textform von uns bestätigt werden.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kommt ein Vertrag erst durch Bestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
2. Gewichts-, Massen-, Maß- und Volumenangaben in Angeboten sind nur Abschätzungen des Auftragnehmers, soweit diese nicht ausdrücklich in Textform von den Vertragsparteien für verbindlich erklärt sind. Gleiches gilt für die Beschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten sowie auch in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen, gemachten Gewichts- und Maßangaben .
3. Die uns an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen zustehenden Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns vor. Solche Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht oder gar von diesen verwendet werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten oder an uns heraus zu geben.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununter-brochener Montage und anschließender Inbetriebnahme; andernfalls sind Mehrkosten für etwaige Leerstandzeiten sowie erhöhte Aufwendungen und Zeitaufwand auf Nachweis zu den vereinbarten Einheitspreisen vom Auftraggeber zu tragen.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers (Einheitspreise) maßgebend. Für Über-, Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge in Höhe der prozentualen tariflichen Lohnzuschläge berechnet, wenn und soweit der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt hat.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer in Textform aner-kannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten auf Basis seiner Einheitspreise abzurechnen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich gem. Ziff. 2. in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; im Falle von Verbrauchern werden zwischenzeitliche Mehrwert-steuererhöhungen nur weiterberechnet, wenn die Werkleistung ganz oder teilweise nach dem Ablauf von vier Monaten nach dem Vertragsschluss erbracht wird.
IV. Zahlung
1.Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nicht anders vereinbart, mit Zugang beim Auftraggeber sofort fällig und zahlbar; der Auftragnehmer kann auch dem Werkfortschritt entsprechend angemessene Abschlagszahlungen stellen, die ebenso fällig und zahlbar sind. Berechtigte Rechnungen sind innert 10 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen, danach befindet sich der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und hat dem Auftragnehmer etwaige Verzugskosten zu ersetzen.
2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung. Akzepte, Schecks oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Sicherheit für seinen Werklohn unter Setzung einer Frist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, kann er den Vertrag schriftlich kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftrags-bestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 4 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle und soweit erforderlich, eine kostenlose
Bereitstellung eines Strom-. Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, muss der Auftragnehmer nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen.
3. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf etwaige dem Auftraggeber bekannte Gefahren, insbesondere für Leib und Leben hinzuweisen.
4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1.Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung; gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen und gelieferten Waren einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
2. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Wegen Mängeln, die die Betriebs- bzw. Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. In Übrigen gilt das Werk oder die gelieferte Ware mit Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber jedenfalls als abgenommen, außer die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas davon abweichendes vereinbart.
3. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
4. Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung bzw. Reparatur eines bestehenden Objekts beauftragt und kann der Fehler nicht behoben werden, weil entweder der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt hat, oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern die Undurchführbarkeit nicht in der Verantwortungs- und Risikosphäre des Auftragnehmers fällt.
VII Gewährleistung und Haftung
1.Nachbesserungs-, Mängelbeseitigungs- und Minderungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr nach Abnahme der Werkleistung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters und/oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Kein Mangel sind Schadensfälle, welche nach Abnahme oder Ingebrauchnahme durch falsches Bedienen, gewaltsame Einwirkungen des Auftraggebers oder Dritte, chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung entstanden sind.
3. Systemimmanente, insbesondere herstellungsbedingte oder auf die Verwendung verschiedener Materialien zurück zu führende Farbabweichungen gelten als vertragsgemäß.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende
Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrags entstanden sind, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ursächlichkeit von Mängeln am Werk, die er arglistig verschwiegen hat oder hinsichtlich derer er eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB wird nicht ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichtein-haltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
2. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
IX. Widerrufsrecht
Für den Fall, dass ein Kunde als Privatperson (Verbraucher) Waren oder Werkleistungen bestellt hat, ohne in den Geschäftsräumen des Verkäufers gewesen zu sein und über Vertragskonditionen wie z.B. Preis, Beschaffenheit oder Liefertermin gesprochen zu haben, steht ihm ein Widerrufsrecht zu, über das er nachfolgend gesondert belehrt wird:
X. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung , soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist
WIDERRUFSBELEHRUNG für die Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr
zum Vertrag Nr. ………..
zum Bau-/Objekt ……………(Adresse) ………………
(vom Unternehmer auszufüllen)
1. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Anton Hölzl GmbH &Co KG
Im Reichlfeld 9
D-83486 Ramsau
Tel: +49 (0)8657 1333
anton.hoelzl@t-online.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie in Kenntnis dieser Widerrufsbelehrung verlangt, dass die Dienstleistungen/Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen/Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen/Werkleistungen entspricht.
Im Übrigen sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. (§ 357 Abs. 1 BGB).
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei diesem Werkvertrag, wenn
- wir die Werkleistung vollständig erbracht haben
- und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen
- und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
Es wird auf Ziffer V Nr.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, wonach der Unternehmer berechtigt ist, mit der Ausführung der Werkleistung (Beginn der Arbeiten) erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.